Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Oktober 1989, mit der die Fachgruppenordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird verordnet:

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch., die Verordnung BGBl.

Nr. 345/1988, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Hafner, Platten-

    und Fliesenleger und Keramiker".

  2. Im § 1 Abs. 2 Z 7 werden die Worte „Wärme-,

    Kälte- und Schallisolierer," durch die Worte

    „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung,"

    sowie die Worte „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller,"

    durch die Worte „Steinholzleger und Estrichhersteller," ersetzt.

  3. Im § 1 Abs. 2 Z 12 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Bildhauer, Binder,

    Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller" und es werden die Worte „Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer)," durch die Worte „Bildhauer

    (ausgenommen Steinbildhauer)," ersetzt.

  4. Im § 1 Abs. 2 Z 17 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Elektrotechniker,

    Radio- und Videoelektroniker" und es werden nach den Worten „Radio- und Fernsehtechniker,"

    die Worte „Radio- und Videoelektroniker," und nach den Worten „Errichtung von Blitzschutzanlagen,"

    die Worte „Errichter von Alarmanlagen

    (ausgenommen Sperrsysteme und Beschläge, die einen Alarm auslösen)," jeweils in einer gesonderten Zeile eingefügt.

  5. Im § 1 Abs. 2 Z 19 wird nach dem Wort

    „Stempelerzeuger" ein Beistrich gesetzt und es entfallen die nachfolgenden Worte „und Flexographen,";

    weiters wird nach dem Wort „Stempelerzeuger,"

    das Wort „Flexografen," in einer gesonderten Zeile eingefügt.

  6. Im § 1 Abs. 2 Z 31 werden nach dem Wort

    „Schnittzeichner," die Worte „Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung, ausgenommen Schnittzeichnen," in einer gesonderten Zeile eingefügt.

  7. Im § 1 Abs. 2 Z 40 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Gärtner und Floristen"; weiters werden die Worte „Blumenbinder und -einzelhändler." durch die Worte „Floristen

    (Blumenbinder) und Blumeneinzelhändler," ersetzt und es werden die Worte „Kleinhandel mit Schnittblumen." in einer gesonderten Zeile angefügt.

  8. Im § 1 Abs. 2 Z 42 werden nach dem Wort

    „Pressephotographen," das Wort „Sofortpaßbildhersteller,"

    und das Wort „Mikroverfilmer," jeweils in einer gesonderten Zeile eingefügt.

  9. Im § 1 Abs. 2 Z 43 werden die Worte

    „Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten,"

    durch die Worte „Verarbeiter von Erdölprodukten,"

    und die Worte „Zimmer- und Gebäudereiniger,"

    durch die Worte „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger," ersetzt.

  10. Im § 1 Abs. 2 Z 45 lautet die...

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