Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Oktober 1989, mit der die Fachgruppenordnung geändert wird
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1969 und 400/1974 wird verordnet:
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch., die Verordnung BGBl.
Nr. 345/1988, wird wie folgt geändert:
-
Im § 1 Abs. 2 Z 4 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Hafner, Platten-
und Fliesenleger und Keramiker".
-
Im § 1 Abs. 2 Z 7 werden die Worte „Wärme-,
Kälte- und Schallisolierer," durch die Worte
„Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung,"
sowie die Worte „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller,"
durch die Worte „Steinholzleger und Estrichhersteller," ersetzt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 12 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Bildhauer, Binder,
Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller" und es werden die Worte „Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer)," durch die Worte „Bildhauer
(ausgenommen Steinbildhauer)," ersetzt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 17 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Elektrotechniker,
Radio- und Videoelektroniker" und es werden nach den Worten „Radio- und Fernsehtechniker,"
die Worte „Radio- und Videoelektroniker," und nach den Worten „Errichtung von Blitzschutzanlagen,"
die Worte „Errichter von Alarmanlagen
(ausgenommen Sperrsysteme und Beschläge, die einen Alarm auslösen)," jeweils in einer gesonderten Zeile eingefügt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 19 wird nach dem Wort
„Stempelerzeuger" ein Beistrich gesetzt und es entfallen die nachfolgenden Worte „und Flexographen,";
weiters wird nach dem Wort „Stempelerzeuger,"
das Wort „Flexografen," in einer gesonderten Zeile eingefügt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 31 werden nach dem Wort
„Schnittzeichner," die Worte „Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung, ausgenommen Schnittzeichnen," in einer gesonderten Zeile eingefügt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 40 lautet die Bezeichnung der Bundesinnung „Bundesinnung der Gärtner und Floristen"; weiters werden die Worte „Blumenbinder und -einzelhändler." durch die Worte „Floristen
(Blumenbinder) und Blumeneinzelhändler," ersetzt und es werden die Worte „Kleinhandel mit Schnittblumen." in einer gesonderten Zeile angefügt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 42 werden nach dem Wort
„Pressephotographen," das Wort „Sofortpaßbildhersteller,"
und das Wort „Mikroverfilmer," jeweils in einer gesonderten Zeile eingefügt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 43 werden die Worte
„Verarbeiter von Erdöl und Erdölprodukten,"
durch die Worte „Verarbeiter von Erdölprodukten,"
und die Worte „Zimmer- und Gebäudereiniger,"
durch die Worte „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger," ersetzt.
-
Im § 1 Abs. 2 Z 45 lautet die...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN