Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz 2002 (7. BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice ? Errichtungsgesetz)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

INHALTSVERZEICHNISÂ Â

Artikel Gegenstand Â

I  Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung Â

errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)Â Â

II  Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes Â

III  Änderung des KMU-Förderungsgesetzes Â

IV  Änderung des Garantiegesetzes 1977 Â

V  Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur Â

VI  Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes Â

VII  Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002 Â

Artikel IÂ Â

(Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)Â Â

Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung Â

§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Â

Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Â

die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen

[§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), Â

RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Â

Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich. Â

(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft

über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. Â

(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, Â

225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Â

   Â

Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und Â

des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung. Â

(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Â

Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.

(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Â

Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Â

Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21800000 Euro. Â

(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Â

Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Â

(7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das Â

GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Â

(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung Â

von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, dem Bundesminister für Finanzen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Â

Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.

(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft   Â

übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 Â

des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Â

Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Die Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt eine Verwendung für andere Â

Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Â

Gesellschaftsvertrag zu regeln. Â

(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus Â

  1. dem Betrag von 10525000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Â

Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Â

  2. der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Â

Haftung zum 31. Dezember 2001, Â

  3. der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Â

  4. der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Â

§ 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus Â

  5. der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz Â

1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Â

Aufgaben der Gesellschaft Â

§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Â

Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Â

Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Â

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Â

Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung Â

von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes Â

effizient und serviceorientiert zu gestalten. Â

   Â

(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere: Â

  a) die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz

(Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Â

Nr. 432/1996;Â Â

  b) die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur; Â

  c) die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 Â

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), Â

BGBl. Nr. 31/1969;Â Â

  d) die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962); Â

  e) die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag Â

übertragen werden. Der Abschluss derartiger Abwicklungsverträge bedarf der Zustimmung des Â

Bundesministers für Finanzen; Â

  f) die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund; Â

  g) die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der Â

vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Mehrjahresprogramme. Â

(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit Â

und Zweckmäßigkeit durchzuführen. Â

(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber...

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