Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert werden

39. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010 wird wie folgt geändert:

1. § 365m Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Die §§ 365m bis 365z setzen weiters im Sinne der Erwägungsgründe der Richtlinie 2005/60/EG auch die Empfehlungen der Arbeitsgruppe ?Financial Action Task Force? (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung um, insbesondere insoweit diese inhaltlich über die Richtlinie 2005/60/EG hinausgehende Anforderungen aufstellen.?

2. § 365m Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:

?2. Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter,
3. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation bzw. hinsichtlich der im Folgenden unter lit. c genannten Tätigkeiten auch sonstige Gewerbetreibende, wie insbesondere Berechtigte hinsichtlich Büroarbeiten und Büroservice, bei der Erbringung folgender Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften:
a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, oder
b) Ausübung der Funktion eines Leiters oder eines Geschäftsführers einer Gesellschaft, eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Wahrnehmung einer vergleichbaren Position gegenüber anderen juristischen Personen oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder
c) Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung, oder
d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann, oder
e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bewirken, dass eine andere Person die zuvor genannten Funktionen ausüben kann;?

3. § 365m Abs. 4 lautet:

?(4) Die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) nimmt Verdachtsmeldungen gemäß den §§ 365u bis 365y entgegen. Für alle anderen nicht direkt der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zugewiesenen behördlichen Aufgaben, insbesondere die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, ist die Behörde (§ 333) zuständig. Die Behörde (§ 333) hat die Einhaltung der Bestimmungen auf risikoorientierter Grundlage wirksam zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dabei kommen ihr alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Befugnisse und Mittel zu, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte im Bezug auf die Überwachung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen (§ 338).?

4. § 365n Z 1 lautet:

?1. ?Geldwäsche? den Straftatbestand gemäß § 165 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der jeweils geltenden Fassung, unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren (Eigengeldwäsche)?

5. § 365n Z 4 lit. a) sub lit. bb) lautet:

?bb) Parlamentsmitglieder und wichtige Vertreter politischer Parteien,?

6. § 365p Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. gegebenenfalls zusätzlich die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen, um dessen Identität zu überprüfen. Im Falle von juristischen Personen, Treuhandschaften und ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein sowie die Feststellung, wer die natürlichen Personen sind, die letztlich die Eigentümer sind oder die Kontrolle besitzen oder tatsächlich ausüben,?

7. In § 365p Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:

?2a. bei Handeln des Kunden als Vertreter eines Dritten im Sinne von Z 2, Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Vertreters,?

8. In § 365p Abs. 4, § 365v und § 365y Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils das Wort ?Meldestelle? durch die Worte ?Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)? ersetzt.

9. § 365r Abs. 1 erster und zweiter Halbsatz lauten:

?§ 365r. (1) Die Gewerbetreibenden können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und wenn es sich beim Kunden um?

10. § 365r Abs. 2 erster und zweiter Halbsatz lauten:

?(2) Die Gewerbetreibenden können von einzelnen der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen außerdem Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und es sich handelt um?

11. In § 365s Abs. 1 wird folgender erster Satz eingefügt:

?§ 365s. (1) Die Gewerbetreibenden haben auf risikoorientierter Grundlage gegenüber den in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen verstärkte Sorgfaltspflichten in Fällen anzuwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.?

12. In § 365s Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

?Dies gilt auch, wenn der Kunde bereits akzeptiert wurde und sich bezüglich des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers in Folge herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese in Folge zu einer politisch exponierten Person wird.?

13. § 365s Abs. 5 lautet:

?(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung bezogen auf Arten von Kunden, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen weitere Fälle festlegen, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, und für diese den Gewerbetreibenden zusätzlich zu den Pflichten des § 365p weitere angemessene Sorgfaltspflichten vorschreiben und die Gewerbetreibenden verpflichten, diese Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.?

14. § 365t lautet:

?§ 365t. Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. In solchen Fällen haben die Gewerbetreibenden soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind im Sinne von § 365y für die zuständigen Behörden aufzubewahren.?

15. § 365u lautet:

?§ 365u. (1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben

1. die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass
a) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht, oder
b) ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder
c) die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c oder der Terrorismusfinanzierung steht, und
2. der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung von Informationen im Sinne von Abs. 1 im guten Glauben gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht keinerlei Haftung nach sich.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT