Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz ? ZaBiStaG) geändert wird

31. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz ? ZaBiStaG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz ? ZaBiStaG), BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?zwei Milliarden? durch die Wortfolge ?zwei Milliarden 300 Millionen? ersetzt.

2. In § 2 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

?(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 45 des Bundeshaushaltsgesetzes einzugehen.?

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

?§ 2a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für Maßnahmen gemäß der Entscheidung der Vertreter der Regierungen der Euro-Mitgliedstaaten und gemäß den Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 9. Mai 2010 bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro zu übernehmen.?

4. § 3 lautet:

?§ 3. Bei der Vergabe der...

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