Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über zeitlich befristete Ausnahmen bei Anforderungen an Trinkwasser (Trinkwasser-Ausnahmeverordnung)

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:

§ 1. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß der Grenzwert gemäß § 2 Z 3 der Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden kann, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieses Grenzwertes aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.

§ 2. Gelangt der Landeshauptmann auf Grund von Meßergebnissen zu der Auffassung, daß Grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/ 1991, bei diesem Wasser ohne Errichtung einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht eingehalten werden können, so kann er über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Trinkwasserversorgers die Anwendung dieser Grenzwerte aussetzen, sofern die ortsübliche Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann.

§ 3. (1) Bescheide gemäß §§ 1 und 2 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich — insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen — die Einhaltung der Grenzwerte möglichst ohne   TrinkwasseraufbereitungÂ...

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