Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI-Zertifizierungsstelle) der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) zur Zertifizierung von Personen
215. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI-Zertifizierungsstelle) der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) zur Zertifizierung von Personen
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes ? AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Zertifizierungsstelle des Wirtschaftsförderungsinstitutes (WIFI-Zertifizierungsstelle) der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wird als Stelle, die Personen (gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17024) zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von
1. | Schweißern, gemäß ÖNORM EN 287 Teil 1 in der geltenden Fassung, |
2. | Schweißern, gemäß ÖNORM EN ISO 9606 Teil 1 und 2 in der geltenden Fassung, |
3. | Schweißern, gemäß ÖNORM M 7807 in der geltenden Fassung, |
4. | Kunststoffschweißern, gemäß ÖNORM EN 13067 in der geltenden Fassung, |
5. | Hartlötern, gemäß ÖNORM EN 13133 in der geltenden Fassung, |
6. | Betonstahlschweißern, gemäß ÖNORM EN ISO 17660 Teil 1 und 2 in der geltenden Fassung, |
7. | Bedienern von Schweißeinrichtungen für das Schmelzschweißen und Widerstandsschweißen gemäß ÖNORM EN 1418 bzw. ISO 14732 in der geltenden Fassung, |
8. | Schweißern, gemäß AD 2000-Merkblatt HP 3 in der geltenden Fassung, |
9. | Qualitätsbeauftragten in kleinen und mittleren Unternehmen (QBfKMU), Internen Auditoren (IA) und Qualitätsassistenten (QA), |
10. | Process Managern (PcM) und Senior Process Managern (SPcM). |
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und...
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