Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, mit dem die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, und das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992, geändert wird (Akkreditierungsgesetz ? AkkG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest, mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten. Solche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind öffentliche Urkunden.

(2) Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind berechtigt, die Konformität mit einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bescheinigen.

(3) Auf Grund einer Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle (Zertifikat) kann von Herstellern auch ein Zeichen am Produkt angebracht werden, das die Konformität zum Ausdruck bringt.

§ 3. (1) Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist und Gegenseitigkeit besteht.

(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte  Prüf-  und Überwachungsberichte  sowie Zertifizierungen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten.

(3)   Die   Gleichwertigkeit  und   Gegenseitigkeit (Abs. 1    und    2)    ist   vom    Bundesminister    für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.

§ 4. Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Bundeswappen zu führen.

§ 5. (1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

(3)  Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden   sind,   an   andere   akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz oder vergleichbare    ausländische    oder    internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.

(4)  Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen  nicht  mehr  auf bestimmte  oder  mit  hoher Wahrscheinlichkeit   bestimmbare   Betroffene   geschlossen werden kann.

§ 6. Die zum Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1973, mit Ausnahme der §§ 63 bis 67. Wenn Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung (§§ 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, §§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1.  „Akkreditierung" die formelle Anerkennung,  daß  eine  Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;

  1.   „Prüfung" ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;

  2.   „Prüfstelle" eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt;

  3.   „Prüfbericht"   eine  Urkunde,  die  die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

  4.   „Überwachung" die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen  Anlage   und   der   Feststellung   ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;

  5.   „Überwachungsstelle"  eine  Institution,   die  Überwachungstätigkeiten   durchführt;

  6.   „Überwachungsbericht"   eine   Urkunde,  die  die  Ergebnisse  einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

  7.   „Konformität"   die   Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften,    Normen    und    anderen    normativen Dokumenten;

  8.   „Zertifizierung"   die   förmliche   Bescheinigung  der  Konformität durch  einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;

  9.   „Zertifizierungsstelle" eine Institution, die Zertifizierungen durchführt;

  10.   „Institution"      bzw.      „Akkreditierte Stelle" eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;

  11.   „Qualitätssicherungshandbuch" eine Dokumentation, in der die besonderen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;

  12.   „Technische    Spezifikation"   ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt,   die   durch   ein   Produkt,   ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.

    1. Abschnitt Akkreditierungsverfahren

    § 8. Akkreditierungsstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

    § 9. (1) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.

    (2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:

  13. Â Â Name und Anschrift des Antragstellers,

  14.   Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und/ oder  fachliche  Nahverhältnisse  zu  Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,

  15. Â Â die Art der beantragten Akkreditierung,

  16.   das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme  auf die  entsprechenden  technischen Spezifikationen    (gegebenenfalls    mit    Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird,

  17.   die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen...

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