Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird

40. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 4 Z 1 wird die Zahl "500" durch die Zahl "580" und in Z 2 die Zahl "310" durch die Zahl "390" ersetzt.

2. Dem § 28a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern."

3. In § 34 Abs. 2 wird das Zitat "§§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55" durch das Zitat "§§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55" ersetzt und in Z 3 wird am Beginn die Wortfolge "des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und" eingefügt.

4. In § 34b Abs. 2 wird das Zitat "§§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55" durch das Zitat "§§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55" ersetzt und in Z 2 wird am Beginn die Wortfolge "des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und" eingefügt.

5. In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes."

6. In § 55 Abs. 4 wird das Wort "Zivildienstleistende" durch das Wort "Zivildienstpflichtige" ersetzt.

7. Dem § 76b werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.

(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.

8. Dem § 76c wird folgender Abs. 24 angefügt:

"(24) § 28 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft."

Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT