ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON UMSCHLIESSUNGEN SCHLIESSUNGEN

Nachdem das am 6. Oktober 1960 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Präambel Die Regierungen der Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,

vom Wunsche geleitet, den internationalen Handel zu erleichtern,

in der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften

über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Umschließungen dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten wird,

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff a) „Umschließungen" alle Gegenstände, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschließung dienen oder dienen sollen, insbesondere:

(i) Umhüllungen, die als

äußere oder innere Verpackung für Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;

(ii) Verpackungen, die zum Aufrollen, Aufwickeln oder Befestigen von Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen;

er umfaßt nicht Verpackungsmaterial,

wie z. B.

Stroh, Papier, Glaswolle und Späne, das lose geladen eingeführt wird;

er umfaßt gleichfalls nicht Beförderungsmittel, insbesondere

„Behälter" im Sinne des Artikels 1 lit. b des am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Zollabkommens

über Behälter ;

b) „Eingangsabgaben" die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,

denen die eingeführten Waren unterliegen;

ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen,

die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be-

schränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;

c) „vorübergehende Einfuhr"

das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

d) „Umschließungen mit Inhalt"

jene Umschließungen,

die in Verbindung mit anderen Waren verwendet werden;

e) „die in Umschließungen enthaltenen Waren" jene Waren, die in Verbindung mit Umschließungen vorgeführt werden;

f) „Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen.

KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2

Die vorübergehende Einfuhr wird für Umschließungen zugelassen,

wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn a) bei Umschließungen mit Inhalt in der Warenerklärung angegeben wird,

daß sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;

b) bei leeren Umschließungen in der Warenerklärung angegeben wird, daß sie mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen;

in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewährt worden ist.

Artikel 3

Dieses Abkommen ändert nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bemessung der Eingangsabgaben für die in den Umschließungen enthaltenen Waren.

KAPITEL III Besondere Bestimmungen Artikel 4

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen,

daß die Umschließungen wiederausgeführt werden.

Artikel 5

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen sind, wenn sie mit Inhalt eingeführt werden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr, und wenn sie leer eingeführt werden, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen.

Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese Fristen nach den Rechtsvorschriften ihres Landes verlängern.

Artikel 6

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes...

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