Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Â

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Ãœbereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Â

Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)

(BGBl. III Nr. 182/1997) hinterlegt:Â Â

Staaten:  Datum der Hinterlegung der Â

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Italien    6. Jänner 1998 Â

Polen    4. August 2000 Â

Slowakei  23. April 1999 Â

Slowenien  27. Oktober 2000 Â

Tschechische Republik  21. Juni 2000 Â

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Â

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Â

Italien:Â Â

Vorbehalt:Â Â

In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Â

Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör-

und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind: Â

  – die ernste Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, Â

  – Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Â

Polen:Â Â

Vorbehalt:Â Â

In Bezug auf Art. 15 des Ãœbereinkommens erklärt Polen, dass gemäß Abs. 2 der Art. 6 und 7 des Â

Ãœbereinkommens die Gesetze der Republik Polen unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für Bestandteile zur Instandsetzung sowie für Zubehör und Ausrüstung von Behältern verlangen. Â

Diese Umstände sind: Â

  – Fälle ernster Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, und Â

  – Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Â

Slowakei:Â Â

Erklärung: Â

In Bezug auf Art. 15 des Ãœbereinkommens erklärt die Slowakei, dass in den von den Gesetzen der Â

Slowakischen Republik vorgesehenen Fällen in Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 2 dieses

Ãœbereinkommens die Vorlage einer Zollerklärung erforderlich sein wird und die Sicherstellung der Â

durch Einfuhr möglicherweise entstehenden Zollschuld, durch vorübergehende Verwendung bei völliger Â

Befreiung von der Zollabgabe und durch Wiederausfuhr von zur...

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