Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Â
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Ãœbereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Â
Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden (Behälter-Pool-Übereinkommen)
(BGBl. III Nr. 182/1997) hinterlegt:Â Â
Staaten:  Datum der Hinterlegung der Â
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Italien    6. Jänner 1998 Â
Polen    4. August 2000 Â
Slowakei  23. April 1999 Â
Slowenien  27. Oktober 2000 Â
Tschechische Republik  21. Juni 2000 Â
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Â
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Â
Italien:Â Â
Vorbehalt:Â Â
In Anwendung der Art. 6 und 7 sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter bestimmten Â
Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Instandsetzungs-, Zubehör-
und Ausrüstungsteile von Behältern vor. Die genannten Umstände sind: Â
  – die ernste Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, Â
  – Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Â
Polen:Â Â
Vorbehalt:Â Â
In Bezug auf Art. 15 des Ãœbereinkommens erklärt Polen, dass gemäß Abs. 2 der Art. 6 und 7 des Â
Ãœbereinkommens die Gesetze der Republik Polen unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für Bestandteile zur Instandsetzung sowie für Zubehör und Ausrüstung von Behältern verlangen. Â
Diese Umstände sind: Â
  – Fälle ernster Gefahr, dass die Verpflichtung zur Wiederausfuhr nicht eingehalten wird, und Â
  – Fälle, bei denen die Entrichtung der möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Â
Slowakei:Â Â
Erklärung: Â
In Bezug auf Art. 15 des Ãœbereinkommens erklärt die Slowakei, dass in den von den Gesetzen der Â
Slowakischen Republik vorgesehenen Fällen in Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 2 dieses
Ãœbereinkommens die Vorlage einer Zollerklärung erforderlich sein wird und die Sicherstellung der Â
durch Einfuhr möglicherweise entstehenden Zollschuld, durch vorübergehende Verwendung bei völliger Â
Befreiung von der Zollabgabe und durch Wiederausfuhr von zur...
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