Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    „§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

    (2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

    (3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.“

  2. Der § 4 Abs. 2 Z 8 lautet:

    „8. „normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung)

    einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;“.

  3. Der § 9 samt Überschrift lautet:

    „Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen

    § 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.)

    vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

    (2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1)

    zuständigen Behörde vorgewiesen wird.

    (3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.

    (4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß

    Anwendung.“

  4. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung ist jedoch nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verbirgt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.“

  5. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen

    über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.“

  6. Nach § 27 wird eingefügt:

    „Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens

    § 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluß dem Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion,

    in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

    (2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.“

  7. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr

    (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz – SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4

    setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.“

  8. Der bisherige Wortlaut des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und  Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren zu geben und den Zollorganen Einblick in die diesbezüglich vorhandenen Aufzeichnungen zu gestatten, selbst wenn diese automationsunterstützt geführt werden.“

  9. Der § 38 Abs. 2 lautet:

    „(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere.“

  10. Der § 39 samt Überschrift wird aufgehoben.

  11. Im § 46 lautet der erste Satz:

    „Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK sowie für die Verwaltung der Einfuhrüberwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen,

    festzulegen.“

  12. Der § 47 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.“

  13. Der § 51 lautet:

    „§ 51. (1) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.

    (2) Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können,

    sind zu vernichten oder zu zerstören.“

  14. Im § 52 wird im Verweis „des § 51 Abs. 2 und 3“ die Wortfolge „und 3“ gestrichen.

  15. Im § 53 wird der Verweis „des § 51 Abs. 3“ durch den Verweis „des § 51 Abs. 2“ ersetzt.

  16. Im § 54 Abs. 2 wird der erste Satz am Ende durch das Wort „zuständig“ ergänzt.

  17. An die Stelle des § 55 samt zugehöriger Überschrift treten folgende Bestimmungen:

    „Zu Art. 61 ZK

    § 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die...

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