Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz ? UIG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Regelung des freien Zuganges zu den bei den Organen der Verwaltung vorhandenen Umweltdaten und durch Veröffentlichung von Umweltdaten.

Umweltdaten

§ 2. Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über 1.  den  Zustand  der Gewässer,  der Luft,  des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie seine Veränderungen oder die Lärmbelastung;

  1.   Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können oder die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, insbesondere durch Emissionen,   Einbringung   oder   Freisetzung von Chemikalien, Abfällen, gefährlichen Organismen oder Energie einschließlich ionisierender Strahlen in die Umwelt oder durch Lärm;

  2.   umweltbeeinträchtigende Eigenschaften, Mengen   und   Auswirkungen   von   Chemikalien, Abfällen,  gefährlichen   Organismen,  freigesetzter   Energie   einschließlich   ionisierender Strahlen oder Lärm;

  3.   bestehende  oder geplante  Maßnahmen  zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer,  der Luft,  des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume, zur Verringerung der  Lärmbelastung  sowie   Maßnahmen  zur Schadensvorbeugung    und    zum   Ausgleich eingetretener Schäden, insbesondere auch in Form von Verwaltungsakten und Programmen.

    Organe der Verwaltung

    § 3. (1) Organe der Verwaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1.  Verwaltungsbehörden,   die   bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, und 2.  sonstige Organe der Verwaltung, die solche Aufgaben unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen, mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

    (2) Mit Verordnung des jeweils zuständigen Bundesministers können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 5) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

    Freier Zugang zu Umweltdaten

    § 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

    (2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über 1.  den  Zustand  der Gewässer, der Luft,  des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

  4.   den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

  5.   Emissionen von  Stoffen  oder Abfällen  aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

  6. Â Â Ãœberschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

    (3) Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn  durch  die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis   unmittelbar   oder   mittelbar   durch   die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann  und  dadurch  ein  nicht  nur  geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

    (4)  Den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen    gegenüber    ist    insbesondere    auf    die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:

  7. Â Â Schutz der...

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