Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (4. Novelle zur ZustV)

92. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (4. Novelle zur ZustV) Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:

Die Zulassungsstellenverordnung, ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 1 lautet:

?(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.?

2. § 7a Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:

?a) Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,?

3. § 7a Abs. 2 Z 5.1 lautet:

?5.1. Natürlichen Personen
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.?

4. § 7a Abs. 2 Z 5.5 lit. a lautet:

?a) Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
bb) Auszug aus dem Firmenbuch.?

5. In § 7a Abs. 2 Z 7 lit. a wird der Ausdruck ?Nachweis für die Zulassung,? im Klammersatz gestrichen.

6. In § 7a Abs. 2 Z 7 lit. b lautet der erste Satz:

?b) Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967
Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein.?

7. In § 8 Abs. 1 entfallen der zweite, sowie dritte Satz und werden durch folgenden ersetzt:

?Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen.?

8. In § 8 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

?Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere...

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