Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Gewährung einer Zuwendung an die Stiftung ?Theresianische Akademie".

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, ein Darlehen bis zur Höhe von 15 Millionen Schilling aufzunehmen und dessen Erlös der Stiftung „Theresianische Akademie"

für den Wiederaufbau und für die Einrichtung des ihr gehörenden Konsulartraktes in Wien, IV.,

Favoritenstraße 15, unentgeltlich zuzuwenden.

§ 2. Die Zuwendung ist bei Kap. 12 Titel 3

§ 1 Unterteilung 4 a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1961, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962, BGBl. Nr. 1/

1962, bei einer eigenen Post zu...

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