Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2017 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017)

191. Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2017 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Zweite Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2017) Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 ? TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 TDBG 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

§ 2. (1) Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 TDBG 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in den Anlagen aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.

(2) In den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder (Anlagen ?Bund?, ?Burgenland?, ?Kärnten?, ?Niederösterreich?, ?Oberösterreich?, ?Salzburg?, ?Steiermark?, ?Tirol?, ?Vorarlberg?, ?Wien?) sind die Leseberechtigungen den dort aufgelisteten Tätigkeits- und Teilbereichen, soweit es sich nicht um Leistungsangebote mit datenschutzrechtlich sensiblen oder einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Daten handelt, sonst den betreffenden Leistungsangeboten zugeordnet. In der Anlage ?Leistungsangebote? werden die in den Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder lediglich durch den Tätigkeits- und Teilbereich festgelegten oder numerisch aufgezählten Leistungsangebote näher bezeichnet. In die Anlagen für den Bund und die jeweiligen Länder sowie in die Anlage ?Leistungsangebote? sind nur solche Leistungsangebote aufzunehmen, die von den definierenden...

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