Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien 2014 (Gießerei-Verordnung 2014 ? GießV 2014)

264. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien 2014 (Gießerei-Verordnung 2014 ? GießV 2014) Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 und in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Gießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden.
2. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

Begrenzung der Emissionen

§ 3. (1) Gießereien sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

1. Gießereiöfen für Stahl oder Gusseisen
a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
b) Kohlenstoffmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen 1000 mg/m3
c) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
2. Gießereiöfen für Aluminium
a) Staubförmige Emissionen im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
b) Chlor (bei Raffination) 3 mg/m3
c) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
3. Gießereiöfen für Blei
a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 5 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
4. Gießereiöfen für Zink
a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 10 mg/m3
5. Gießereiöfen für sonstige Metalle
a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
6. Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für Metalle in Gießereien, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt,
a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
b) Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC 350 mg/m3
c) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
7. Anlagenteile zur Sandaufbereitung, Formenherstellung sowie zum Putzen und Reinigen von Gussstücken
a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen
8. Anlagenteile zur Kernherstellung und für den Gießereibetrieb sowie nicht unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile für sonstige Arbeitsbereiche
a) Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
b) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen
c) Amine 5 mg/m3
9. Unter Z 1 bis Z 8 fallende Anlagenteile, soweit in Z 1 bis Z 8 jeweils nicht anderes bestimmt ist,
a) Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
aa) Amine 10 mg/m3
bb) Benzo(a)pyren bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,05 mg/m3
cc) Benzol bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr ??????.. 5 mg/m3
dd) Phenol, Formaldehyd bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr insgesamt ???????????????????????. 20 mg/m3
b) Gasförmige Emissionen
aa) Anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl), bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h oder mehr 30 mg/m3
bb) Anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF), bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr bei Verbundguss 5 mg/m3, ansonsten 3 mg/m3
cc) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei einem
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