Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien 2014 (Gießerei-Verordnung 2014 ? GießV 2014)
264. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien 2014 (Gießerei-Verordnung 2014 ? GießV 2014) Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 und in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Gießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden. |
2. | Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind. |
Begrenzung der Emissionen
§ 3. (1) Gießereien sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:
1. | Gießereiöfen für Stahl oder Gusseisen | ||
a) | Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 20 mg/m3 | |
b) | Kohlenstoffmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen | 1000 mg/m3 | |
c) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 50 mg/m3 | |
2. | Gießereiöfen für Aluminium | ||
a) | Staubförmige Emissionen im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 20 mg/m3 | |
b) | Chlor (bei Raffination) | 3 mg/m3 | |
c) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 50 mg/m3 | |
3. | Gießereiöfen für Blei | ||
a) | Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 5 mg/m3 | |
b) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 50 mg/m3 | |
4. | Gießereiöfen für Zink | ||
a) | Staubförmige | Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 10 mg/m3 |
5. | Gießereiöfen für sonstige Metalle | ||
a) | Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 20 mg/m3 | |
b) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 50 mg/m3 | |
6. | Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für Metalle in Gießereien, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, | ||
a) | Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 20 mg/m3 | |
b) | Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC | 350 mg/m3 | |
c) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 50 mg/m3 | |
7. | Anlagenteile zur Sandaufbereitung, Formenherstellung sowie zum Putzen und Reinigen von Gussstücken | ||
a) | Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 20 mg/m3 | |
b) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen | ||
8. | Anlagenteile zur Kernherstellung und für den Gießereibetrieb sowie nicht unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile für sonstige Arbeitsbereiche | ||
a) | Staubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr | 20 mg/m3 | |
b) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen | ||
c) | Amine | 5 mg/m3 | |
9. | Unter Z 1 bis Z 8 fallende Anlagenteile, soweit in Z 1 bis Z 8 jeweils nicht anderes bestimmt ist, | ||
a) | Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | ||
aa) | Amine | 10 mg/m3 | |
bb) | Benzo(a)pyren bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr | 0,05 mg/m3 | |
cc) | Benzol bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr ??????.. | 5 mg/m3 | |
dd) | Phenol, Formaldehyd bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr insgesamt ???????????????????????. | 20 mg/m3 | |
b) | Gasförmige Emissionen | ||
aa) | Anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl), bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h oder mehr | 30 mg/m3 | |
bb) | Anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF), bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr bei Verbundguss 5 mg/m3, ansonsten | 3 mg/m3 | |
cc) | Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei einem |
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