Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015
41. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:
Wahltage
§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015 werden Dienstag, 19. Mai 2015, Mittwoch, 20. Mai 2015 und Donnerstag, 21. Mai 2015, festgelegt.
Fristen und Termine
§ 2. Folgende Fristen und Termine sind einzuhalten:
31. März 2015 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Stichtag für die Wahlberechtigung (§ 47 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschüler-schaftsgesetzes 2014 ? HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, und § 14 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 ? HSWO 2014, BGBl. II Nr. 376/2014) - Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 HSWO 2014) - Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (§ 28 HSWO 2014) |
1. April 2015 (Tag nach Ablauf des Stichtages) | - Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 Abs. 1 HSWO 2014) |
2. April 2015 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages) | - Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 1 HSWO 2014) |
9. April 2015 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag) | - Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) - Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 HSWO 2014) |
14. April 2015 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Ende der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 1 HSWO 2014) - Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014) - Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 HSWO 2014) |
17. April 2015 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme) | - Letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 2 HSWO 2014) |
21. April 2015 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag) | - Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (§ 29 Abs. 3 HSWO |
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