Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

44. Änderungen der Anlagen A und B1 zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)2

Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen C.N.664.2014.TREATIES-XI.B.14 vom 7. Oktober 2014, sind die nachstehenden Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Ihre Kundmachung erfolgt in der Fassung der am 8. Dezember 2014 übermittelten Korrekturen, welche laut Depositarmitteilung C.N.158.2015.TREATIES-XI.B.14 vom 13. März 2015 mangels Widerspruchs ebenfalls wirksam geworden sind.

[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]

In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/222 (Stammfassung), ECE/TRANS/WP.15/222/Corr.1 (Korrekturen), ECE/TRANS/WP.15/222/Add.1 (Ergänzungen) und ECE/TRANS/WP.15/222/Add.1/Corr.1 (Korrekturen zu den Ergänzungen) sowie die Korrekturen gemäß C.N.158.2015.TREATIES-XI.B.14 zusammengeführt. Die Quelle der jeweiligen Änderung oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich, mit Ausnahme jener, die in ECE/TRANS/WP.15/222/Corr.1 zur Gänze zurückgenommen worden sind. Folgeänderungen erscheinen unter dem jeweils zu ändernden Absatz (in der französischen Originalfassung im Anschluss an die Hauptänderung).

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2014/103/EU...

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