Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2010 betreffend Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

49.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 2010 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. April 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

Reservation of the Republic of Austria in accordance with Article 54 paragraph 2 and Article 60 paragraph 1 of the Convention on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Cooperation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children to the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law

The Republic of Austria makes a reservation in accordance with Article 54 paragraph 2 and Article 60 paragraph 1, objecting the use of the French language.

Declaration of the Republic of Austria according to Article 52 paragraph 1 of the Convention on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Cooperation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children to the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law

The Republic of Austria declares according to Article 52 paragraph 1 that the provisions of this Convention on applicable law shall prevail over the provisions of the Agreement between the Republic of Austria and the People?s Republic of Poland on Mutual Legal Relations in Civil Matters and on Documents with final protocol and additional protocol.

(Übersetzung) Vorbehalt der Republik Österreich gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 54 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 seinen Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 52 Abs. 1, dass die Bestimmungen zum anzuwendenden Recht dieses Übereinkommens den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll vorgehen.

Ferner hat die Republik Österreich nachstehende Mitteilungen gemäß Art. 45 Abs. 1 abgegeben:

Communications of the Republic of Austria according to Article 45 paragraph 1 of the Convention on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Cooperation in respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children to the Permanent Bureau of the Hague Conference on Private International Law

1. Designation of the Central Authority (Article 45 paragraph 1 and Article 29 paragraph 1) The Republic of Austria informs in accordance with Article 45 paragraph 1 and Article 29 paragraph 1 that it has designated the Federal Ministry of Justice as Central Authority:

Federal Ministry of Justice

Department I 10

Postfach 63

1016 Wien

Languages: German and English

2. Communication according to Article 45 paragraph 1 and Article 44

The Republic of Austria informs in accordance with Article 45 paragraph 1 and Article 44 that a query in accordance with Article 33 shall be sent to the Central Authority.

(Übersetzung) Mitteilungen der Republik Österreich gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

1. Bestimmung der Zentralen Behörde (Art. 45 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1) Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 mit, dass sie das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt hat:

Bundesministerium für Justiz

Abteilung I 10

Postfach 63

1016 Wien

Sprachen: Deutsch und Englisch

2. Mitteilung nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 44

Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 45 Abs. 1 und Art. 44 mit, dass Ersuchen nach Art. 33 an die Zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Art. 2 der Entscheidung 2003/93/EG[1] des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung nachstehende Erklärung abgegeben:

Articles 23, 26 and 52 of the Convention allow Contracting Parties a degree of flexibility in order to apply a simple and rapid regime for the recognition and enforcement of judgments. The Community rules provide for a system of recognition and enforcement which is at least as favourable as the rules laid down in the Convention. Accordingly, a judgment given in a Court of a Member State of the European Union, in respect of a matter relating to the Convention, shall be recognised and enforced in Austria by application of the relevant internal rules of Community law.

(Übersetzung) Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Österreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Armenien, Australien, Bulgarien, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande und für Curaçao), Polen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Erklärung:

Gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen nach Abs. 1 dieses Artikels ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Armenien:

Erklärung:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 60 des Übereinkommens, erklärt die Republik Armenien folgende Vorbehalte:

1. Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens, erhebt Einspruch gegen die Verwendung des Französischen;
2. Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. a ist es der Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und der staatlichen Registrierung unterliegenden Grundbesitzes und anderen Vermögens eines Kindes zu treffen;
3. Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. b ist die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Bulgarien:

Erklärung zu Art. 34 Abs. 2:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen nach Abs. 1 des selben Artikels nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalt zu Art. 60 Abs. 1:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens und wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen, behält sich die Republik Bulgarien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor...

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