Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird

46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

"(4) Die Tarifposten 2 lit. b, 4, 5a, 8 lit. c und d, 9 lit. c, 16, 26, 26a, 28 lit. m, 29 lit. m, 30, 30a, 44, 45, 48 und 50, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2004, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 46/2004 anzuwenden.

(5) Die Tarifposten 1 und 14 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft."

2. Die Tarifpost 1 entfällt.

3. Der Text der Tarifpost 2 lit. b lautet:

"b) Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66"

4. In der Tarifpost 4 entfällt die lit. a und die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Bezeichnung "a", "b" und "c".

5. Nach der Tarifpost 5 wird folgende Tarifpost 5a eingefügt:

"5a. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine (§ 39 LFG) in Form einer Sammelanerkennung für mehrere Piloten eines Luftverkehrsunternehmens für
a) bis zu 10 Ausweise gemäß TP 2 lit. b 400 Euro
b) 11 bis 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b 800 Euro
c) über 20 Ausweise gemäß TP 2 lit. b 1 200 Euro"

6. In der Tarifpost 8 werden folgende lit. c und d angefügt:

"c) für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66(Erstausstellung für Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147/Part-147) 1 090 Euro
d) in Verlängerung der Ausbildungsbewilligung gemäß lit. c 363 Euro"

7. In der Tarifpost 9 wird folgende lit. c angefügt:

"c) für Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147/Part-147 pro zusätzlicheBerechtigung 363 Euro"

8. Die Tarifpost 14 entfällt.

9. In der Tarifpost 16 entfällt die lit. a und die bisherigen lit. b bis l erhalten die Bezeichnung "a" bis "k".

10. Die Tarifpost 26 lautet:

"26. Prüfung der Lärmzulässigkeit (§ 4 ZLZV) 145 Euro"
...

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