Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2014)

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014 Ausgegeben am 2. April 2014 Teil II

70. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2014)

70. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2014) I. Abschnitt

Volksanwaltschaft

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Der/dem Vorsitzenden obliegen:

- Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
- Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
- Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
- Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
- Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
- Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Günther KRÄUTER obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

- Bundeskanzleramt (ausgenommen Bereiche Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz) und Datenschutzbehörde;
- Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres;
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- Bundesministerium für Bildung und Frauen (Bereich Frauenangelegenheiten und Gleichstellung);
- Bundesministerium für Familien und Jugend;
- Bundesministerium für Gesundheit;
- Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Schiene, Innovation und Telekommunikation, Luft- und Schiffverkehr).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

- Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
- Gesundheitswesen, Veterinärwesen;
- Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt.

(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.

(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem...

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