Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2014)
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2014 | Ausgegeben am 2. April 2014 | Teil II |
70. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2014) |
70. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeV der VA 2014) I. Abschnitt
Volksanwaltschaft
§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.
§ 2. Der/dem Vorsitzenden obliegen:
- | Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG; |
- | Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG; |
- | Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft; |
- | Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982; |
- | Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft; |
- | Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind. |
§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Günther KRÄUTER obliegen:
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
- | Bundeskanzleramt (ausgenommen Bereiche Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz) und Datenschutzbehörde; |
- | Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; |
- | Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; |
- | Bundesministerium für Bildung und Frauen (Bereich Frauenangelegenheiten und Gleichstellung); |
- | Bundesministerium für Familien und Jugend; |
- | Bundesministerium für Gesundheit; |
- | Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Schiene, Innovation und Telekommunikation, Luft- und Schiffverkehr). |
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:
- | Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer; |
- | Gesundheitswesen, Veterinärwesen; |
- | Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt. |
(3) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
(4) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN