Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS. Nr. 946, in der Fassung der kaiserlichen Verordnungen vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch,

der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, deutsches RGBl. I S. 80, des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1960, BGBl. Nr. 58, über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt und des Bundesgesetzes vom 8. März 1967, BGBl. Nr. 122, mit dem vormundschaftsrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs geändert werden, wird in folgender Weise geändert:

  1. An die Stelle des § 155 samt der dazugehörenden Randschrift tritt folgende Bestimmung samt Überschrift:

    „Vermutung der Unehelichkeit

    § 155. Wird ein Kind nach Ablauf des 302.

    Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet,

    daß es unehelich ist. Die Ehelichkeit eines solchen Kindes kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.

    Ist ein im Abs. 1 genanntes Kind nach eherechtlichen Vorschriften unehelich, so hat es dabei sein Bewenden."

  2. An die Stelle der §§ 163 bis 166 samt den dazugehörenden Randschriften treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

    „Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde

    § 163. Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt, so wird vermutet, daß er das Kind gezeugt hat.

    Der Mann, auf den die Vermutung des Abs. 1

    zutrifft, kann sie durch den Beweis einer solchen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräften,

    die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat;

    weiter durch den Beweis, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes ist, für den die Vermutung gleichfalls gilt.

    § 163 a. Der Vormund hat dafür zu sorgen,

    daß die Vaterschaft festgestellt wird. Diese Pflicht entfällt, wenn der Feststellung der Vaterschaft das Wohl des Kindes entgegensteht oder sich die Mutter trotz Belehrung über die Folgen weigert, den Namen des Vaters bekanntzugeben.

    § 163 b. Die Vaterschaft wird durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt.

    § 163 c. Dem Anerkenntnis kommt die Wirkung der Feststellung nur zu, wenn die Vaterschaft vor einer der folgenden Stellen durch persönliche und mündliche Erklärung anerkannt und darüber eine Niederschrift aufgenommen worden ist:

  3. vor dem Gericht;

  4. vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund;

  5. vor einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland, wenn der Anerkennende oder das Kind österreichischer Staatsbürger ist;

  6. vor einem öffentlichen Notar, wenn er eine Ausfertigung der Beurkundung über die von ihm aufgenommene Niederschrift dem Gericht

    übersendet.

    Im Falle der Z. 3 tritt die feststellende Wirkung ein, sobald die Niederschrift, im Falle der Z. 4, sobald die Ausfertigung der Beurkundung

    über das Anerkenntnis beim Gericht einlangt.

    Die feststellende Wirkung tritt überdies nur ein, wenn und sobald der Anerkennende im Falle des Abs. 1 Z. 2 von der Mutter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen des Abs. 1 von der Mutter und dem Kinde gegenüber dem Gericht oder der die Niederschrift

    über die Anerkennung aufnehmenden Stelle schriftlich oder niederschriftlich als Vater bezeichnet wird; spätestens tritt diese Wirkung jedoch sechs Monate nach der Anerkennung der Vaterschaft vor dem Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde,

    sonst sechs Monate nach dem Einlangen der im Abs. 1 letzter Satz genannten Niederschrift oder Ausfertigung der Beurkundung beim Gericht ein.

    Der in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Mann hat die Anerkennung mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters selbst zu erklären;

    dieser bedarf hierzu keiner gerichtlichen Genehmigung.

    § 163 d. Die Feststellung der Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann, soweit sich nicht aus dem § 164 b Abs. 1 zweiter Satz oder dem

    § 164 c Abs. 1 Z. 3 etwas anderes ergibt.

    § 164. Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses festzustellen 1. von Amts wegen, wenn es, besonders durch Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde,

    davon Kenntnis erlangt, daß

    1. die Erklärung den Formvorschriften des

      § 163 c Abs. 1 nicht entspricht, und wenn der Mangel nicht binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist von längstens drei Monaten behoben wird,

    2. ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat,

    3. der Anerkennende nach dem Inhalt seiner Erklärung nicht der Vater des Kindes sein kann, oder d) bereits vorher die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt worden ist;

  7. auf Grund eines Widerspruches des Kindes oder seiner Mutter oder, falls einer von ihnen gestorben ist, des Rechtsnachfolgers gegen das Anerkenntnis; der Widerspruch kann nur binnen dreier Monate erhoben werden, nachdem der Widerspruchsberechtigte vom Anerkenntnis Kenntnis erhalten hat; die Frist beginnt nicht vor dem Eintritt der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses (§ 163 c Abs. 1 und 2);

  8. auf Antrag des Anerkennenden, nach seinem Tode des Rechtsnachfolgers, wenn er zur Zeit der Anerkennung beschränkt geschäftsfähig gewesen ist und die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gefehlt hat sowie auch nicht nachträglich erklärt worden ist, außer der Anerkennende hat nach Erlangung der Eigenberechtigung zu erkennen gegeben, daß er zu seinem Anerkenntnis steht, oder es ist seit Erlangung der Eigenberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen.

    Der gesetzliche Vertreter eines nicht voll Geschäftsfähigen,

    der in die im Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 vorgesehenen Rechtshandlungen einwilligt oder sie selbst vornimmt, bedarf hierzu keiner gerichtlichen Genehmigung.

    § 164 a. Das Gericht hat ferner die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen,

    wenn der Anerkennende beweist, daß

  9. sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat;

  10. solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften (§ 163

    Abs. 2) und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat.

    Die Klage ist bei sonstigem Ausschluß binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der im Abs. 1 Z. 2 genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage zu erheben.

    Die Klage kann nach dem Tode des Anerkennenden von dessen Rechtsnachfolger, nach dem Tode des Kindes gegen dessen Rechtsnachfolger erhoben werden.

    § 164 b. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses in anderer Weise oder aus anderen Gründen, als in den §§ 164 Abs. 1

    und 164 a Abs. 1 vorgesehen, ist unzulässig.

    Dies steht einer Klage der Eltern des Anerkennenden gegen das Kind auf Feststellung

    (§ 228 der Zivilprozeßordnung), daß dieses mangels leiblicher Abstammung nicht ihr Enkel ist,

    nicht entgegen.

    Eine Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses ist nur zulässig, wenn die Rechtsunwirksamkeit nach dem § 164 Abs. 1

    oder dem § 164 a Abs. 1 festgestellt oder auf Grund des § 164 c Abs. 1 Z. 3 eingetreten ist.

    § 164 c. Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht zu 1. dem unehelichen Kinde gegen den mutmaßlichen Vater;

  11. dem Manne, dessen Anerkenntnis nach dem

    § 164 Abs. 1 Z. 2 für rechtsunwirksam erklärt worden ist, gegen das uneheliche Kind;

  12. dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nach-

    kommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliegt, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen,

    gegen den mutmaßlichen Vater; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam.

    Die Klage kann nach dem Tode des Kindes von beziehungsweise gegen dessen Rechtsnachfolger,

    nach dem Tode des Mannes von beziehungsweise gegen dessen Rechtsnachfolger erhoben werden.

    Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern

    § 165. Das uneheliche Kind führt den Geschlechtsnamen der Mutter.

    § 165 a. Der Ehemann der Mutter oder der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt ist, kann dem minderjährigen Kinde seinen Familiennamen geben.

    Diese Namensgebung bedarf der Zustimmung der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des Kindes und des Kindes selbst, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Im Falle der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter ist außerdem die Zustimmung des Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, im Falle der Namensgebung durch den Vater die Zustimmung seiner Ehefrau und die...

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