Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMSG-Grundausbildungsverordnung 2004)

31. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMSG-Grundausbildungsverordnung 2004) Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Personenkreis

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiter/innen des Ressorts, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Ausgenommen sind Ressortmitarbeiter/innen, die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig sind.

(3) Ressortmitarbeiter/innen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen P 1, p1 oder h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiter/inne/n der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C, A 3 oder v3, jene der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen P 2, P 3, p2, p3, h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D, A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(4) Bediensteten anderer Ressorts kann die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz gewährt werden.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiter/inne/n Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu vermitteln, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind.

Ausbildungsabschnitte

§ 3. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1. Basiseinführung,
2. Praktische Ausbildung,
3. Allgemeine Ausbildung,
4. Spezielle Ausbildung.
Ziele und Inhalte sind in der Anlage geregelt.

Ausbildungsformen

§ 4. Die Ausbildungsabschnitte bzw. Teile davon sind je nach Zielen, Inhalten und Teilnehmer/innen/zahlen als Seminare, Praktika, Projektarbeiten, E-Learning oder Selbststudium zu gestalten.

Grundausbildungs- und Prüfungsplan

§ 5. (1) Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungs- und Prüfungsplan zu erstellen. Dieser enthält

1. den Aufbau und Verlauf der Grundausbildung;
2. jene Fachbereiche gemäß § 11 Abs. 2, in denen Teilprüfungen abzulegen sind.

(2) Durch die Kenntnisnahme des Ausbildungs- und Prüfungsplans durch die/den Auszubildende/n gilt er/sie der Grundausbildung zugewiesen.

(3) Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Dauer

§ 6. (1) Die Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe Ausbildungstage
A 1, A, v1 50
A 2, B, v2 45
A 3, C, v3 40
A 4, A 5, D, v4 30

(2) Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist in der Anlage geregelt.

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 7. Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

3. Abschnitt

Ausbildungsabschnitte

Basiseinführung

§ 8. Die Basiseinführung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.

Praktische Ausbildung

§ 9. In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse im eigenen Fachbereich (Hauptfach) und in verwandten Fachbereichen (Nebenfächer) zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning Methoden erfolgen.

Allgemeine Ausbildung

§ 10. (1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form - gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning - weiterzuentwickeln.

(2) Die allgemeine Ausbildung umfasst die Ausbildung in folgenden Themenbereichen:

1. Österreichische Verfassung und Behördenorganisation; rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,
2. Verfahrensrecht, Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten sowie Grundzüge der Haushaltsvorschriften des Bundes und der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre,
3. Ressortpolitische Grundlagen,
4. Kommunikationsverhalten.

(3) In den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Themenbereichen sind in Lehrveranstaltungen integrierte mündliche Prüfungen abzulegen. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiter/s/in Bedacht zu nehmen. Diese Prüfungen dürfen jeweils zweimal wiederholt werden.

Spezielle Ausbildung

§ 11. (1) Die spezielle Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.

(2) Die gemäß § 5 im Ausbildungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

1. Personalmanagement,
2. Wirtschaftsangelegenheiten,
3. Budget und Controlling,
4. Buchhaltungswesen,
5.
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