Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

32. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Dezember 2023 seine Ratifikationsurkunde zum Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 296/2013, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2022) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt und folgende Erklärungen abgegeben:Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Dezember 2023 seine Ratifikationsurkunde zum Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2022,) hinterlegt und dabei folgenden Vorbehalt und folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt:

Die Volksrepublik China ist nicht an Art. 16 Abs. 2 des Feuerwaffenprotokolls gebunden.Die Volksrepublik China ist nicht an Artikel 16, Absatz 2, des Feuerwaffenprotokolls gebunden.

Erklärungen:

1.Ziffer eins Betreffend Art. 2 des Feuerwaffenprotokolls, hat die Volksrepublik China bereits strengere nationale Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Auslöschung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT