Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

42. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Bulgarien am 25. Mai 2009 seine Beitrittsurkunde zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 176/2014) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:Laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Bulgarien am 25. Mai 2009 seine Beitrittsurkunde zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2014,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

I.Ziffer römisch einsZu Art. 2 Abs. 3 legt die Republik Bulgarien fest, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 ? 6 und die Bedingungen für den automatisierten Abruf wie in Art. 3 Abs. 1 angegeben anwendbar sind, die nationalen DNA-Dateien sind, die sich in der Nationalen DNA-Bank des Forschungsinstituts für Kriminalistik und Kriminologie des Ministeriums für Innere Angelegenheiten befinden.Zu Artikel 2, Absatz 3, legt die Republik Bulgarien fest, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2, ? 6 und die Bedingungen für den automatisierten Abruf wie in...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT