Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz ? EWG)

8. Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz ? EWG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Kompetenzgrundlage§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Belangen nach dem B-VG zuständige Gesetzgebung bleibt insoweit zuständig für Vorschriften, die mit jenen nach diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins?neue Baulichkeiten? die Errichtung von neuen Gebäuden und von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden;
  • 2.Ziffer 2?Anlage? bzw. ?Anlage zur Wärmebereitstellung? eine Anlage zum Zwecke der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von Energie; Einrichtungen gemäß Z 12 sind von dieser Definition ausgenommen;?Anlage? bzw. ?Anlage zur Wärmebereitstellung? eine Anlage zum Zwecke der Raumheizung oder der Warmwasserbereitung oder einer Kombination davon für ein oder mehrere Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungseinheiten oder Räume unter Einsatz von Energie; Einrichtungen gemäß Ziffer 12, sind von dieser Definition ausgenommen;3.Ziffer 3?Errichtung einer oder mehrerer Anlagen? den Einbau oder die Aufstellung von einer oder mehreren Anlagen zur Wärmebereitstellung;4.Ziffer 4?fossile Brennstoffe? sind die in den Z 5 bis Z 8 angeführten Brennstoffe; Abwärme aus fossilen Brennstoffen, die für die Gewinnung von Prozesswärme verwendet werden, ist nicht umfasst;?fossile Brennstoffe? sind die in den Ziffer 5 bis Ziffer 8, angeführten Brennstoffe; Abwärme aus fossilen Brennstoffen, die für die Gewinnung von Prozesswärme verwendet werden, ist nicht umfasst;5.Ziffer 5?feste fossile Brennstoffe? insbesondere Stückkohle (Braunkohle, Steinkohle), Briketts, Torf und Koks, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;6.Ziffer 6?flüssige fossile Brennstoffe? insbesondere Heizöl, Diesel und Petroleum, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;7.Ziffer 7?fossiles Flüssiggas? insbesondere Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische...

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