Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

51. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 94/2023) hinterlegt:Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2023,) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: mit Wirksamkeit vom:
China 8. März 2023 7. November 2023
Kanada 12. Mai 2023 11. Jänner 2024

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

China:

1.Ziffer eins Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China das Außenministerium der Volksrepublik China als die Behörde, die für die Ausstellung der in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Apostille für China zuständig ist. Sofern die Regierung nichts anderes bestimmt, stellt das Außenministerium der Volksrepublik China Apostillen für öffentliche Urkunden aus, die im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ausgestellt werden. Mit Genehmigung des Außenministeriums der Volksrepublik China können die Außenämter der Provinzen, der autonomen Regionen und der Gemeinden, die der Zentralregierung direkt unterstellt sind, Apostillen für öffentliche Urkunden ausstellen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellt wurden.Nach Artikel 6, des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China das Außenministerium der Volksrepublik China als die Behörde, die für die Ausstellung der in Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens bezeichneten Apostille für China zuständig ist. Sofern die Regierung nichts anderes bestimmt, stellt das Außenministerium der Volksrepublik China Apostillen für öffentliche Urkunden aus, die im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China ausgestellt werden. Mit Genehmigung des Außenministeriums der Volksrepublik China können die Außenämter der Provinzen, der autonomen Regionen und der Gemeinden, die der Zentralregierung direkt unterstellt sind, Apostillen für öffentliche Urkunden ausstellen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellt wurden.

2.Ziffer 2 Das Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen der Volksrepublik China und den Vertragsstaaten, deren Souveränität sie nicht anerkennt.

3.Ziffer 3 Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass das Übereinkommen weiterhin auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao Anwendung findet.

Nach Art. 6 des Übereinkommens bestimmt sie jede der folgenden Stellen als Behörde der...

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