Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

9. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 125/2009) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Fidschi 29. April 2012
Irland 28. Juli 2010
Kasachstan 9. Juli 2010
Lesotho 24. August 2012
Montenegro 9. März 2012
Ruanda 28. März 2012
Senegal 24. August 2011
Vietnam 1. November 2011

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Behörden bekannt gegeben:

Fidschi:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Irland:

Zentrale Behörde:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland) Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland) Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:

- Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von ?An Bord Uchtála? durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;
- Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;
- Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;
- Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;
- Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser
...

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