Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

114. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz ? B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 Abs. 4 wird das Wort ?öffentlichen? durch das Wort ?öffentlich? ersetzt.

2. In Art. 12 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich nach dem Wort ?Volkspflegestätten? durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. In Art. 14a Abs. 1 wird die Wortfolge ?Angelegenheiten des Hochschulwesens? durch die Wortfolge ?Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens? ersetzt.

4. In Art. 16 Abs. 5 wird die Wortfolge ?völkerrechtlicher Verträge? durch die Wortfolge ?von Staatsverträgen? ersetzt.

5. In Art. 49 Abs. 2 Z 1 wird das Wort ?authentischen? durch das Wort ?authentische? ersetzt.

6. In Art. 52 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,? durch die Wortfolge ?Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates? ersetzt.

7. Art. 59b Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. zwei vom Vorsitzenden des Bundesrates mit Zustimmung seiner Stellvertreter namhaft gemachte Vertreter,?

8. In Art. 81a Abs. 1 wird die Wortfolge ?das Hochschul- und Kunstakademiewesen? durch die Wortfolge ?das Universitäts- und Hochschulwesen? ersetzt.

9. Art. 89 Abs. 2 bis 5 wird durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

?(2) Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit oder eines Staatsvertrages aus dem Grund der Rechtswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

(3) Ist die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des ordentlichen Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig, verfassungswidrig oder rechtswidrig war.

(4) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2 oder 3 für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.?

10. In Art. 94 Abs. 2 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, entfällt das Zitat ?B-VG?.

11. In Art. 127 Abs. 8 wird die Wortfolge ?an Stelle? durch die Wortfolge ?an die...

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