Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

121. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 121 Disziplinarrat ? Disziplinaroberrat? ersetzt durch ?§ 121 Disziplinarrat?, entfällt der Eintrag ?§ 123 Disziplinaroberrat?, entfällt der Eintrag ?§ 140 Berufung-Mündliche Verhandlung? und entfällt der Eintrag ?§ 176a Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder?.

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,?

3. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

?3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,?

4. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet:

?7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,?

5. § 18 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(2)?.

6. § 19 Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung ?(4)? und lautet:

?(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.?

7. § 30 Z 5 lit. e lautet:

?e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und?

8. § 35 Z 5 lit. e lautet:

?e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,?

9. § 38 Abs. 5 lautet:

?(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1. der Berufsangehörigen,
2. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
3. der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
4. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
5. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.?

10. § 39 Abs. 4 lautet:

?(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1. der Berufsgruppenangehörigen,
2. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
3. der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
4. der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,
5. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
6. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.?

11. In § 57 entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)? und Abs. 2 entfällt.

12. § 63 Abs. 3 wird aufgehoben.

13. In § 79 entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)? und Abs. 2 entfällt.

14. § 85 Abs. 6 wird aufgehoben.

15. § 90 Abs. 5 wird aufgehoben.

16. In § 93 Abs. 7 entfallen der zweite und dritte Satz.

17. In § 97 Abs. 8 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz.

18. § 99 Abs. Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung ?(4)?.

19. In § 100 entfällt die Absatzbezeichnung ?(1)? und Abs. 2...

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