Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung)

377. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung) Auf Grund des § 101 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal aller Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 2 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22, für

1. qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten und
2. Tätigkeiten mittlerer Qualifikation.

Umfang der Ausbildung

§ 2. Die einheitliche Ausbildung umfasst

1. unterschiedliche Typen von Lehrveranstaltungen je nach didaktischer Ausrichtung und Qualifikationsgrad und
2. Berufspraxis (Praktikum) je nach Qualifikationsgrad.

Beirat

§ 3. (1) Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula.

(2) Die in § 4 Abs. 2 lit. a genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.

(3) Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Abs. 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.

Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten

§ 4. (1) In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgende Fachbereiche zu behandeln:

? Managementgrundlagen des Bibliotheks- und Informationswesens
? Medien
? Bibliothekarische Metadaten
? Informationsressourcen und Information Retrieval
? Informationsdienstleistungen
? Rechtsgrundlagen

(2) Die einheitliche Ausbildung für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten erfolgt in Form des Grundlehrganges des Universitätslehrganges ?Library and Information Studies?, der von den Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und der Universität Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek veranstaltet wird.

(3) Im Rahmen der Berufspraxis (Praktikum) für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten sind mindestens 4 Wochen außerhalb der Ausbildungsbibliothek zu absolvieren.

(4) Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der...

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