Verordnung der Präsidentin des Nationalrates über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung ? InfoV)

58. Verordnung der Präsidentin des Nationalrates über den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen in Nationalrat und Bundesrat (Informationsverordnung ? InfoV) Auf Grund des Art. 30 Abs. 6 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014, sowie des § 26 des Informationsordnungsgesetzes ? InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sicherheitsbelehrung

§ 2. (1) Jede Person, der auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist über den Umgang mit solchen Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit entsprechend der jeweiligen Klassifizierungsstufe zu sensibilisieren. Die Sicherheitsbelehrung soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten werden, damit klassifizierte Informationen nicht an Personen gelangen, die über keine Berechtigung gemäß den §§ 13, 14 und 16 InfOG verfügen.

(2) Personen, denen Zugang zu EU-Verschlusssachen gewährt wird, sind zudem über die Beachtung der EU-Vorschriften zu belehren.

(3) Die Sicherheitsbelehrung hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen schriftlich zu erfolgen und ist jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sowie im Fall einer Änderung oder Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften und Verpflichtungen zu wiederholen. Der Nachweis der Sicherheitsbelehrung ist schriftlich festzuhalten.

(4) Die Sicherheitsbelehrung hat auch die Sanktionen bei der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften zu umfassen.

Verzeichnis berechtigter Personen

§ 3. Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.

Kennzeichnung

§ 4. (1) Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit den in § 4 InfOG festgelegten Klassifizierungsstufen zu kennzeichnen.

(2) Folgende Informationen sind als ?nicht-öffentlich? zu kennzeichnen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung geeignet sind (§ 3 Abs. 2 InfOG):

1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union oder im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, soweit sie nicht bereits eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen;
2. Ersuchen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs. 2, 3 und 5 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, Anträge von Behörden gemäß Art. 63 Abs. 2 B-VG sowie Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates gemäß § 117 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974;
3. Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, über die der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates zu entscheiden hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;
4. Informationen, für die ein Ausschuss eine Beschränkung der Einsichtnahme und der Verteilung gemäß § 14 InfOG beschlossen hat, unter Beifügung der Bezeichnung des
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT