Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2015)

65. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2015) Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014, wird verordnet:

§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

1. am 3. April 2015 von 16 bis 22 Uhr, am 4. April 2015 von 10 bis 15 Uhr, am 25. April 2015 von 10 bis 22 Uhr und am 2. Juni 2015 von 10 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
2. an allen Samstagen vom 4. Juli 2015 bis einschließlich 8. August 2015 sowie vom 22. August 2015 bis einschließlich 29. August 2015 in der Zeit von 10 bis 15 Uhr sowie am 7. August 2015 von 16 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 3. April 2015 und 3. Oktober 2015 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
3. an allen Samstagen vom 4. Juli 2015 bis einschließlich 29. August 2015 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
b) Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
4. an allen Samstagen vom 27. Juni 2015 bis einschließlich 29. August 2015 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung
verboten.

§ 2. (1) Ausgenommen von den in § 1 Z 1, 2, 3 und 4 genannten Fahrverboten sind:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der
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