Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung geändert wird (1. WFA-FinAV-Novelle)

69. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung geändert wird (1. WFA-FinAV-Novelle) Auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:

Die WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

?§ 5. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 vorzunehmen und umfasst die Prüfung (§ 6), Berechnung (§ 8 und § 9) und Ergebnisdarstellung (§ 7 und § 10).?

2. § 7 lautet samt Überschrift:

?Vereinfachte Darstellung

§ 7. (1) Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.

(2) Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß § 3 Abs. 2 entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Abs.1. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen.

(3) Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.?

3. § 8 Abs. 1 lautet:

?(1) Für alle Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, die nicht unter § 7 fallen, ist zu ermitteln, wie hoch die finanziellen Auswirkungen der darin enthaltenen neuen Maßnahmen und allfälliger im Gegenzug entfallender bisheriger Maßnahmen zu beziffern sein werden. Dabei sind die Aufwendungen und Erträge und Veränderungen des Vermögens und der Fremdmittel gemäß Anlage 1 unsaldiert zu berechnen.?

4. § 13 lautet samt Abschnittsüberschrift und Überschrift:

?3. Abschnitt

Interne Evaluierung

§ 13. (1) Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn

1. die finanziellen Auswirkungen gemäß Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens; oder
2. langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 vorliegen oder
3. Förderungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, vorliegen. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 ARR 2014 bleiben unberührt.

(2) Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche...

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