Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

80. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Burundi1 am 10. Juni 2014 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 236/2014) hinterlegt.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Burundi als zuständige Behörde bestimmt:

- Generaldirektor für Protokoll sowie konsularische und juristische Angelegenheiten.

Ferner hat die niederländische Regierung mitgeteilt, dass Polen2 am 18. Mai 2015 seine zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens wie folgt ergänzt hat:

Zuständige Behörde hinsichtlich Universitätsdiplome in Kunst und Diplome von Kunstschulen:

- Ministerium für Kultur und Nationales Erbe (Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa...

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