Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ)

171. Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ) Auf Grund des § 145a Abs. 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:

Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E1

§ 1. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Funktionsgruppe Dienstgrad Kurzbezeichnung
12 General Gl
11 Generalleutnant GenLt
10 Generalmajor GenMjr
9 Brigadier Bgdr
8 Oberst Obst
7 Oberst Obst
6 Oberstleutnant Obstlt
5 Oberstleutnant Obstlt
4 Major Mjr
3 Hauptmann Hptm
2 Oberleutnant Oblt
1 Oberleutnant Oblt
Grundlaufbahn Leutnant Lt

(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamtinnen oder Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Verwendung Dienstgrad
Leiterin oder Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz General
Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz Brigadier (ab der Gehaltsstufe 15 Generalmajor)
Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie Brigadier
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie Oberst
Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie Major (ab der Gehaltsstufe 15 Oberstleutnant)
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen 8 und 9 Brigadier
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst)
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant)
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt Major (ab der Gehaltsstufe 15 Oberstleutnant)
Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 15 Major)

(3) Abweichend von Abs. 1 ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst...

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