Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ)
171. Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort (Dienstgradeverordnung-BMJ) Auf Grund des § 145a Abs. 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:
Dienstgrade in der Verwendungsgruppe E1
§ 1. (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Funktionsgruppe | Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
12 | General | Gl |
11 | Generalleutnant | GenLt |
10 | Generalmajor | GenMjr |
9 | Brigadier | Bgdr |
8 | Oberst | Obst |
7 | Oberst | Obst |
6 | Oberstleutnant | Obstlt |
5 | Oberstleutnant | Obstlt |
4 | Major | Mjr |
3 | Hauptmann | Hptm |
2 | Oberleutnant | Oblt |
1 | Oberleutnant | Oblt |
Grundlaufbahn | Leutnant | Lt |
(2) Abweichend von den Dienstgraden nach Abs. 1 sind für Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamtinnen oder Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:
Verwendung | Dienstgrad |
Leiterin oder Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz | General |
Stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Exekutive, Aufsicht, Bau und Sicherheit im Strafvollzug und im Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz | Brigadier (ab der Gehaltsstufe 15 Generalmajor) |
Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie | Brigadier |
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie | Oberst |
Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie | Major (ab der Gehaltsstufe 15 Oberstleutnant) |
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen 8 und 9 | Brigadier |
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 | Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst) |
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt | Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant) |
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt | Major (ab der Gehaltsstufe 15 Oberstleutnant) |
Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt | Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 15 Major) |
(3) Abweichend von Abs. 1 ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst...
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