Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

198. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

§ 1. (1) Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.

(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft vorzunehmen.

(3) Die/Der Amtsärztin/Amtsarzt hat Personen nach Abs. 1 anlässlich der Eingangsuntersuchung in einer für die Person verständlichen Form eingehend über die Infektionsmöglichkeiten mit Geschlechtskrankheiten, die Verhaltensregeln zur Vermeidung solcher Infektionen, über die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung und über die Sinnhaftigkeit von gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen zu beraten. Dabei ist das notwendige Verständnis für die Einhaltung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Infektionen sowie die Selbstverantwortung im Sinn frühzeitiger Inanspruchnahme medizinischer Hilfe bei Symptomen oder Erkrankungen zu vermitteln.

(4) Weiters sind die Personen nach Abs. 1 anlässlich der Eingangsuntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren.

(5) Die untersuchte Person ist auch im Rahmen der Kontrolluntersuchung über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung, auf Ersuchen auch im Hinblick auf mögliche Ausstiegsszenarien, zu informieren.

(6) Zur Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Laboruntersuchungen haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) heranzuziehen.

§ 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT