Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

103. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Indonesien1 21. Jänner 2015
Kamerun1 30. Juni 2015
Kasachstan1 8. April 2015
Nigeria1 29. Mai 2015
Portugal1 17. November 2014
Russische Föderation1 4. März 2015
Seychellen1 25. Juni 2015

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Ungarn1 7. November 2014
Zypern1 19. Dezember 2014

Folgende weitere Staaten haben laut Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:
Aserbaidschan1 29. Mai 2015
Belgien 8. Dezember 2014
Ungarn 7. November 2014
Zypern 19. Dezember 2014

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Erklärungen1 abgegeben bzw. abgegebene Erklärungen geändert:

- Schweden am 3. September 2014 gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens betreffend die Anlage A,
- Litauen am 22. Oktober 2014 gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens betreffend die Anlage B, sowie
- Island am 24. Oktober 2014 betreffend die zuständige Behörde1 nach Art. 3 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens.

Ferner haben die Niederlande am 23. Oktober 2014 dem Generalsekretär des Europarats nachfolgende Änderung der Anlage A gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens notifiziert:

Anlage A ? Steuern, für die das Übereinkommen gilt

Für den europäischen Teil der Niederlande gilt das Übereinkommen auf Steuern jeder Art und Beschreibung, die unter die in Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 lit. b aufgelisteten Kategorien...

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