Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung ? VU-MV)
217. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung ? VU-MV) Auf Grund des § 248 Abs. 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
Jahresmeldungen
§ 1. Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
1. | die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen, |
2. | einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen; in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und Tarifen und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen, |
3. | Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu den in der Anlage zu § 1 definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes ? CIC) sowie zu Bewertungsgrundsätzen, jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte, |
4. | Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016, |
5. | Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung, |
6. | Risikogewinne und ?verluste aus dem versicherungstechnischen Ergebnis, |
7. | Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert, |
8. | Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung, |
9. | Angaben zur Liquidität, |
10. | statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten, |
11. | Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026, |
12. | Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. |
Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen
§ 2. Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen:
1. | Meldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 12 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, |
2. | Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1, 2, 5 und 9 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September, |
3. |
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