Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung ? VU-MV)

217. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung ? VU-MV) Auf Grund des § 248 Abs. 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:

Jahresmeldungen

§ 1. Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:

1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
2. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen; in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und Tarifen und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
3. Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu den in der Anlage zu § 1 definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes ? CIC) sowie zu Bewertungsgrundsätzen, jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte,
4. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016,
5. Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung,
6. Risikogewinne und ?verluste aus dem versicherungstechnischen Ergebnis,
7. Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
8. Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung,
9. Angaben zur Liquidität,
10. statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten,
11. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026,
12. Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen

§ 2. Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen:

1. Meldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 12 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember,
2. Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1, 2, 5 und 9 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September,
3.
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