Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung und die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert werden

228. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung und die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert werden

Artikel 1: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung ? HRSMV geändert wird

Artikel 2: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Wissensbilanz-Verordnung 2010 geändert wird

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung ? HRSMV geändert wird

Aufgrund des § 12 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bemessung der Hochschulraum-Strukturmittel (Hochschulraum-Strukturmittelverordnung ? HRSMV), BGBl. II Nr. 292/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 und 3 lautet:

?(2) Die Gesamtsumme der für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehenden Hochschulraum-Strukturmittel wird in fünf Teilbeträge mit folgenden Anteilen geteilt:

1. Teilbetrag für prüfungsaktiv betriebene ordentliche Studien: 60 vH
2. Teilbetrag für Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien: 8 vH
3. Teilbetrag für Wissenstransfer: 15 vH
4. Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen: 4 vH
5. Teilbetrag für Kooperationen: 13 vH

(3) Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Teilbeträge gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 werden anhand von Indikatoren bemessen. Diese Indikatoren beziehen sich auf die Anzahl prüfungsaktiv betriebener ordentlicher Studien, die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, eingeworbene Drittmittel sowie die Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität.?

2. § 3 Abs. 2 lit. d wird durch folgende lit. d ersetzt:

?d) Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen:

Indikator IV: ?Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität??

3. § 6 Abs. 1 lautet:

?(1) Für die Berechnung des Indikators III ?Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro? wird die Kennzahl 1.C.2 ?Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro? gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.?

4. §§ 8 und 9 samt Überschriften werden durch folgende §§ 8 und 9 samt Überschriften ersetzt:

?Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators IV

§ 8. (1) Für die Berechnung des Indikators IV ?Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität? wird die Kennzahl 2.B.2 ?Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität? gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden.

(2) Für die Berechnung des Indikators IV werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator IV

§ 9. Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis aller Universitäten, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung befinden, entspricht.?

5. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) In sachlich begründeten Fällen können abweichend von Abs. 1 zweiter Satz auch mehr als ein Drittel der Projektkosten übernommen werden. Diesbezügliche Beschlüsse der Kommission gemäß Abs. 3 bedürfen der Einstimmigkeit.?

6. In § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 10 Abs. 4 Z 1 und 2, § 10 Abs. 5 erster Satz, § 10 Abs. 6 zweiter Satz, § 10 Abs. 7 und § 12 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge ?Wissenschaft und Forschung? durch die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt.

7. Dem § 10 Abs. 4 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

?Der Vorschlag ist unter Berücksichtigung der für die Prüfung der Projektanträge erforderlichen Expertise und der erforderlichen Qualitätssicherung zu erstellen.?

8. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

?Beschlüsse gemäß Abs. 1a bedürfen der Einstimmigkeit.?

9. § 13 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 lit. d, § 6 Abs. 1, § 8 und § 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 1a und 3 bis 7, § 12, § 13 und § 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.?

10. § 14 lautet:

?§ 14. Die Mittel aus dem Teilbetrag für strukturierte Doktoratsausbildungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden erstmals im Jahr 2017 auf Grund der Indikatorenwerte über das Berichtsjahr 2016 ausgeschüttet. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 für das Jahr 2016 werden zu gleichen Teilen in den Jahren 2017 und 2018 zugewiesen.?

11. Die Anlage...

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