Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015 Ausgegeben am 20. August 2015 Teil II

234. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

234. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, ? im Folgenden Vertragsparteien genannt ? sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Drei- bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit anderer Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den ?Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht? möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die frühe sprachliche Förderung ist durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal zusätzlich zur alltagsintegrierten Förderung altersadäquat, individuell und auf spielerische Weise durchzuführen.

(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.

(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, durch eine durchgängige Sprachförderung den Einstieg in die Volksschule im Sinne eines Schnittstellenmanagements zu erleichtern, die Bildungschancen der Kinder für die Phase des Eintritts in die Schule bzw. Schuleingangsphase zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.

(4) Die frühe sprachliche Förderung kann gegebenenfalls bei Kindern mit Sprachförderbedarf um die Möglichkeit der Förderung anderer relevanter Entwicklungsbereiche gemäß Art. 2 Z 8 ergänzt werden, um die Gesamtentwicklung der Kinder zu unterstützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ?Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen? sind öffentliche und private Kindergärten und -krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, Betriebskindergärten und -krippen sowie vergleichbare Einrichtungen.
2. Das ?Kindergartenjahr? ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
3. Die ?Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht? sind jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom damaligen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.
4. Die ?Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und ?pädagogen? ist die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
5. Die ?Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und ?pädagogen? sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
6. Die ?Sprachstandsfeststellung? ist der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
7. Die ?frühe sprachliche Förderung? sind pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Unterrichtssprache Deutsch, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger, zusätzlicher) Form gesetzt werden, um die Bildungschancen in der Schuleingangsphase zu optimieren und einen besseren Start
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