Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird
265. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, in Verbindung mit § 69a des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, und des § 56 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ? ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die FMA-Kostenverordnung ? FMA-KVO, BGBl. II Nr. 340/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2015, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. c angefügt:
?c) | gemäß § 56 ESAEG, die |
? | Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG sind oder |
? | Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 ESAEG sind;? |
2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
?1. | für den Rechnungskreis 1: |
a) | § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, |
b) | § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG, |
c) | § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG, |
d) | § 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, |
e) | § 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,? |
3. § 7 Abs. 1 bis 3 lautet:
?§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6
1. | mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht erstattet werden mussten oder |
2. | pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind. |
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA
1. | eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder |
2. | hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 und § 11 Abs. 3 Z 3 festzusetzen. |
(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:
wobei Folgendes gilt: | |
1. | n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat; |
2. | b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.? |
4. § 9a samt Überschrift lautet:
?Subrechnungskreise
§ 9a. Der Rechnungskreis 1...
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