Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von Alternativen Investmentfonds Managern der FMA zu übermittelnden Meldungen (Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung ? AIFM-MV)

266. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von Alternativen Investmentfonds Managern der FMA zu übermittelnden Meldungen (Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung ? AIFM-MV) Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten von Alternativen Investmentfonds Managern (AIFM) gemäß den §§ 1 Abs. 5 Z 4, 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG und gemäß Art. 2 bis 5, 110 und 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1, sowie die Art der Übermittlung der Informationen fest.

Meldepflicht

§ 2. (1) Jährliche Meldungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1, 6 bis 7 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. d, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.

(2) Halbjährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. a, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu übermitteln.

(3) Vierteljährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2 und 3 lit. b und c, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu übermitteln.

(4) Entsprechend der Regelung des Art. 110 Abs. 1 zweiter Satz der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind diese Informationen möglichst rasch und spätestens einen Monat nach den in Abs. 1 bis 3 genannten Stichtagen vorzulegen. Ist der Alternative Investmentfonds (AIF) ein Dachfonds, wird dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert.

(5) Die Meldepflicht gemäß dieser Verordnung beginnt für AIFM mit dem ersten Tag des ihrer Zulassung nachfolgenden Quartals. Die Meldepflicht gemäß dieser Verordnung beginnt für AIF mit dem ersten Tag des der...

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