Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 ? VU-SWRV 2016)

315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 ? VU-SWRV 2016) Auf Grund des § 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Versicherungszweig und Geschäftsbereich

§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:

1. Unfallversicherung;
2. Haftpflichtversicherung:
a) allgemeine Haftpflichtversicherung;
b) Atomhaftpflichtversicherung;
3. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
4. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung;
5. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung;
6. Luftfahrtversicherung:
a) Flug-Haftpflichtversicherung;
b) Flug-Kaskoversicherung;
c) Flug-Insassenunfallversicherung;
7. Rechtsschutzversicherung;
8. Feuerversicherung:
a) Feuer-Industrieversicherung;
b) Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung;
c) sonstige Feuerversicherungen;
9. Einbruchdiebstahlversicherung;
10. Leitungswasserschadenversicherung;
11. Glasbruchversicherung;
12. Sturmschadenversicherung;
13. Haushaltversicherung;
14. Hagelversicherung;
15. Tierversicherung;
16. Maschinenversicherung:
a) Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung;
b) sonstige Maschinenversicherungen;
17. Computerversicherung;
18. Transportversicherung:
a) Reisegepäckversicherung;
b) sonstige Transportversicherungen;
19. Kreditversicherung;
20. Bauwesenversicherung;
21. sonstige Versicherungen.

(2) Als Geschäftsbereich im Sinn dieser Verordnung gelten:

1. Berufsunfähigkeitsversicherung;
2. Arbeitsunfallversicherung;
3. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
4. sonstige Kraftfahrtversicherung;
5. See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;
6. Feuer- und andere Sachversicherungen:
a) Feuerversicherung;
b) Hagelversicherung;
c) sonstige Sachversicherungen;
7. allgemeine Haftpflichtversicherung;
8. Kredit- und Kautionsversicherung:
a) Kreditversicherung;
b) Kautionsversicherung;
9. Rechtsschutzversicherung;
10. Beistand;
11. verschiedene finanzielle Verluste;
12. sonstige Versicherungen.

(3) Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.

(4) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.

(5) Anstatt der in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 (?Feuer- und andere Sachversicherungen?) und für den Geschäftsbereich 8 (?Kredit- und Kautionsversicherung?) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.

(6) Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 9 erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.

(7) Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 mehr die Voraussetzung des § 9 Z 1 erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.

(8) Für die Ausübung des...

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