Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)

316. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV) Auf Grund des § 139 sowie § 264 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von:

1. Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016,
2. Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016,
3. kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 und
4. Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016.

(2) Die §§ 2 bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016.

Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse

§ 2. (1) Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass

1. für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verpflichtet haben und
2. sich alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.
Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.

2. Abschnitt

Vorschriften zum Aktivposten ?Kapitalanlagen? gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016

Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen

§ 3. (1) Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Liegt bei der Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag nach § 204 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches ? UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der Buchwert über dem Rückzahlungskurs und der Rückzahlungskurs über dem Börse- oder Marktkurs, ist auf den niedrigeren Rückzahlungskurs abzuwerten. Im Falle der Bewertung nach § 204 Abs. 2 UGB kann eine Abwertung auf einen niedrigeren Börse- oder Marktkurs bei Vorliegen der Halteabsicht und der Haltefähigkeit unterbleiben. Kursrückgänge, die auf die Verschlechterung der Bonität des Emittenten zurückzuführen sind, bilden einen Indikator für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.

(3) Kapitalanlagen ohne 100%-ige Kapitalgarantie des Emittenten, deren Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmt ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.

(4) Zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung bei nicht festverzinslichen Wertpapieren kann eine Pauschalmethode herangezogen werden, bei der sich die Höhe des jedenfalls als dauernde Wertminderung abzuschreibenden Betrags aus der Differenz zwischen einem Vergleichswert, der sich aus dem arithmetischen Durchschnittswert der Tagesschlusskurse der letzten 12 Monate vor dem Abschlussstichtag errechnet, und einem höheren Buchwert ergibt. Deuten bei Anwendung dieser Methode Indikatoren darauf hin, dass darüber hinaus eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist der Wert entsprechend anzupassen.

Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

§ 4. Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des § 201 Abs. 3 UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen.

Hypothekenforderungen

§ 5. Als Aktivposten ?Hypothekenforderungen? gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belasteten Objekte allein ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.

Depotforderungen und Depotverbindlichkeiten

§ 6. (1) Depotforderungen dürfen weder mit Abrechnungs- oder anderen Forderungen zusammengefasst noch mit Depot-, Abrechnungs- oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.

(2) Als Aktivposten ?Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft? gemäß § 144 Abs. 2 B. IV. VAG 2016 sind Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder von Vorversicherern einbehaltenen Sicherheiten auszuweisen.

(3) Die bei einem Vorversicherer hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind beim Rückversicherer im entsprechenden Kapitalanlageposten auszuweisen.

(4) Haben die Vorversicherer für die von ihnen einbehaltenen Beträge Wertpapiere angeschafft und sind sie berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Depoteinbehalt durch Übertragung dieser Wertpapiere abzustatten, sind diese Depotforderungen mit jenem Betrag zu bewerten, mit dem die Wertpapiere zu bewerten wären.

3. Abschnitt

Vorschriften zum Passivposten ?Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt? gemäß § 144 Abs. 3 D. VAG 2016

Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 7. Der Grundsatz der Vorsicht erfordert bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 150 VAG 2016 eine vorsichtige Bewertung der Risiken und drohenden Verluste.

Kursänderungen

§ 8. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.

Portefeuilleveränderungen

§ 9. (1) Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.

Prämienüberträge

§ 10. (1) Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.

(2) Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer und auf Grundlage der im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsprämien zu bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor, so...

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