Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

125. Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat. Für Liegenschaften in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gilt der § 2 Abs. 2 SIVBEG-Errichtungsgesetz ? SIVBEG-EG, BGBl. I Nr. 92/2005, sinngemäß.

Bundesland oder Ausland: EZ oder Flächenausmaß: Grundstücknummer(n) oder Adresse: KG oder Bezeichnung:
573, 701, 1451, 1540 alle 41002 Freistadt
570 798/2 45204 Lustenau
T 253 894/1 87011 Vomp
Algerien 3.281 m2 Stadtteil EL-Mouradia Abdelkader Toumer Algier ? Abdessalem Baugrundstück mit Altbestand
Belgien 2.542 m2 Stadtteil 1180 Uccle Avenue de Napoléon 35-37 Residenz (bilateral) Brüssel
Kolumbien 1.272 m² Calle 87, Nr. 15-55, Bogotá ehem. Residenz
Polen 4.475 m² Krupniczastr. 40/Cybulskiego 9 ehem. Generalkonsulat Krakau

Artikel 2

Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindliche Grundstück 1020/3, Einlagezahl 2754 in der Katastralgemeinde 01660 Kagran mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten, sofern dies zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung notwendig oder zweckmäßig erscheint, wobei das durch einen zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermittelnde Entgelt wertzusichern ist. Darüber hinaus wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den diesbezüglich angemessenen jährlichen Bauzins längstens bis zum 31. Juli 2024 nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben.

Artikel 3

Zinsanhebungsverzicht

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf den in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stehenden und von den Wiener Sängerknaben genutzten Objekten und Anlagen, alle...

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