Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)

161. Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich
2. AbschnittBeschaffenheit und Inverkehrbringen
§ 4 Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung
§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen
§ 6 Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung
§ 7 Inverkehrbringen
§ 8 Verordnungsermächtigung
3. AbschnittWirtschaftsakteure
§ 9 Verpflichtungen der Hersteller
§ 10 Verpflichtungen der Bevollmächtigten
§ 11 Verpflichtungen der Einführer
§ 12 Verpflichtungen der Händler
§ 13 Verpflichtungen der Eigentümer
§ 14 Verpflichtungen der Betreiber
§ 15 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 17 Verordnungsermächtigung
4. AbschnittKonformitätsbewertungsstellen
§ 18 Stellen für das Inverkehrbringen
§ 19 Inspektionsstellen für die Betriebsphase
§ 20 Betreiberprüfstellen
§ 21 Betriebseigene Prüfdienste
§ 22 Akkreditierung
§ 23 Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen
§ 24 Befugung
§ 25 Verordnungsermächtigung
5. AbschnittNotifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 26 Notifizierende Behörde
§ 27 Informationspflicht der notifizierenden Behörde
§ 28 Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen
§ 29 Beantragung der Notifizierung
§ 30 Notifizierungsverfahren
§ 31 Änderung der Notifizierung
§ 32 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 33 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten
§ 34 Beschwerden gegen notifizierte Stellen
§ 35 Koordination der notifizierten Stellen
§ 36 Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen
§ 37 Notifizierung von technischen Diensten
§ 38 Verordnungsermächtigung
6. AbschnittMarktüberwachung und Schutzklauselverfahren
§ 39 Marktüberwachung
§ 40 Überwachung des Marktes und internationaler Datenaustausch
§ 41 Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist
§ 42 Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 43 Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen
§ 44 Formale Nichtkonformität
§ 45 Verordnungsermächtigung
7. AbschnittAllgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 46 Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential
§ 47 Druckprüfung
§ 48 Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential
§ 49 Befüllung von druckführenden Geräten
§ 50 Erste Betriebsprüfung
§ 51 Reparaturen und Änderungen
§ 52 Verordnungsermächtigung
8. AbschnittWiederkehrende Untersuchung
§ 53 Grundsätze
§ 54 Verfahren
§ 55 Überwachung gemäß Sonderbestimmungen
§ 56 Überwachung gemäß Prüfstufen
§ 57 Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion
§ 58 Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm
§ 59 Ortsbewegliche Druckgeräte
§ 60 Kraftgastanks
§ 61 Geräte mit geringem Risiko
§ 62 Wiederinbetriebnahme
§ 63 Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat
9. AbschnittAllgemeine Bestimmungen der Vollziehung
§ 64 Ausnahmefälle
§ 65 Haftung
§ 66 Deckungsvorsorge
§ 67 Statistik
§ 68 Strafbestimmungen
§ 69 Vollziehung
10. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 70 Inkrafttreten
§ 71 Außerkrafttreten
§ 72 Weitergeltungen
§ 73 Bestehende Zulassungen
§ 74 Verweisungen
§ 75 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 76 Rechtsakte der Europäischen Union
Anlage I Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen
Teil 1: Allgemeine Anforderungen
Teil 2: Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen
Teil 3: Inspektionsstellen für die Betriebsphase
Teil 4: Betreiberprüfstellen
Teil 5: Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie Vergabe von Unteraufträgen
Anlage II Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Mit diesem Gesetz werden sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen für druckführende Geräte zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern festgelegt. Bei Dampfkesseln ist weiters auf die optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

1. ?Behälter? ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;
2. ?Rohrleitungen? im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile;
3. ?Druckgeräte? im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;
4. ?Baugruppen? im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;
5. ?einfache Druckbehälter? jene gemäß der Richtlinie 2014/29/EU;
6. ?ortsbewegliche Druckgeräte? jene gemäß der Richtlinie 2010/35/EU;
7. ?Aerosolpackungen? jene gemäß der Richtlinie 75/324/EWG;
8. ?Dampfkessel? eine Baugruppe, die überhitzungsgefährdete und nicht überhitzungsgefährdete Behälter oder Rohre oder deren Kombination einschließlich deren Ausrüstung enthält und die befeuert oder anderweitig beheizt wird und den Zweck hat
a) Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder
b) Wasser von einer 110 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel) zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung
zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie deren Ausrüstung;
9. ?druckführende Geräte? den Sammelbegriff für Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7;
10. ?Gefahrenpotential? ein Maß für die in druckführenden Geräten gespeicherte Energie zur Einstufung von druckführenden Geräten hinsichtlich ihrer Konformitätsbewertung und Sicherheitsanforderungen. Die druckführenden Geräte werden nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft und es wird zwischen druckführenden Geräten mit niedrigem und hohem Gefahrenpotential unterschieden. Maßgebend für die Einstufung sind Druck, Temperatur, Volumen oder Durchmesser des Gerätes, Überhitzungsgefährdung der Wandungen, vorgesehene Art der Verwendung sowie Eigenschaften des gespeicherten Fluides;
11. ?ADR? das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
12. ?RID? das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985, Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
13. ?ADN? das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
14. ?UNECE-Regelungen? die Regelungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), welche durch Rechtsakte der Europäischen Kommission in das Unionsrecht aufgenommen werden;
15. ?Bereitstellung auf dem Markt? jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines druckführenden Gerätes zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
16. ?Inverkehrbringen? die erstmalige Bereitstellung eines druckführenden Gerätes auf dem Markt der Europäischen Union;
17. ?Inbetriebnahme? die erstmalige Verwendung eines druckführenden Gerätes durch seinen Nutzer;
18. ?Hersteller? jede natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
19. ?Bevollmächtigter? jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
20. ?Einführer? jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;
21. ?Händler? jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
22. ?Eigentümer? jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an druckführenden Geräten hat;
23. ?Betreiber? jede natürliche oder juristische Person, die druckführende Geräte verwendet;
24. ?Wirtschaftsakteure? Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Eigentümer und Betreiber;
25. ?technische Spezifikation? ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein druckführendes Gerät, ein
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