Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 - NormG 2016)

153. Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 ? NormG 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt:

1. die Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Normungsorganisation gemäß § 2 Z 4;
2. die Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation;
3. die Erfordernisse in Bezug auf die Bestellung des Normungsbeirates und der Schlichtungsorgane sowie
4. die Aufsicht über die Normungsorganisation.

(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) in Angelegenheiten der Normalisierung (des elektrotechnischen Normenwesens) elektrischer Anlagen und Einrichtungen (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG), einschließlich der Erarbeitung und Annahme elektrotechnischer nationaler Normen sowie dessen Mitgliedschaft bei der International Electrotechnical Commission (IEC) und dem Europäischen Komitee für die elektrotechnische Normung (CENELEC).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

1. ?nationale Norm?: eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 4 angenommen wurde, hierbei handelt es sich
a) um eine ?rein österreichische Norm?, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
b) um eine ?übernommene Norm?, die ursprünglich von einer europäischen, internationalen oder anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der Normungsorganisation gemäß Z 4 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;
2. ?internationale Norm?: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
3. ?europäische Norm?: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
4. ?Normungsorganisation?: Verein, dem gemäß § 3 Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von Normen zukommt;
5. ?Österreichische Normungsstrategie?: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
6. ?interessierte Kreise?: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGO?s).

Normungsorganisation

§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und bei der International Organization for Standardization (ISO) erwirken zu können. Die Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um die Mitgliedschaft anzusuchen.

(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, diese Normungsorganisation mitzuteilen.

(3) Der befugte Verein hat die nationalen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen, welche dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekannt zu geben ist. Die vom befugten Verein gewählte Kurzbezeichnung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

(4) Dieser Verein, im Folgenden als ?Normungsorganisation? bezeichnet, ist für die Dauer der ihm erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.

(5) Solange die Befugnis gemäß Abs. 1 aufrecht ist, darf diese unbeschadet § 1 Abs. 2 keinem anderen Verein verliehen werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Fall der Beendigung der Befugnis der Normungsorganisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CEN und ISO unverzüglich zu beenden.

(7) Die Befugnis gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, wenn der Verein in seinem Antrag unwiderruflich erklärt, bei Beendigung seiner Befugnis alle seine Rechte an nationalen Normen und an der Datenbank gemäß § 8 Abs. 3 bis 5 gegen Ersatz der durch die Übertragung entstehenden Kosten auf die nachfolgende Normungsorganisation zu übertragen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Befugnis oder der Auflösung des Vereins noch keine nachfolgende Normungsorganisation designiert ist, sind diese Rechte an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übertragen.

Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation

§ 4. (1) Die Normungsorganisation hat folgende Aufgaben und Pflichten zur Schaffung von nationalen Normen und zur Teilnahme und Mitwirkung auf europäischer und internationaler Ebene im Rahmen der Mitgliedschaft bei CEN und ISO wahrzunehmen:

1. Die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verpflichtungen für nationale Normungsorganisationen;
2. die aus der Mitgliedschaft bei europäischen und internationalen Normungsorganisationen (CEN und ISO) resultierenden Verpflichtungen und im Rahmen der Mitgliedschaft die Vertretung der Interessen Österreichs;
3. die Sicherstellung, dass gemäß den Regelungen der Geschäftsordnung entsprechend ihrem Wirkungsbereich insbesondere Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertretungen der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Kreise mitwirken können und die Grundsätze gemäß § 5 berücksichtigt werden;
4. die Sicherung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel und der für die Normungsarbeit erforderlichen Infrastruktur;
5. die Festlegung der Vorgangsweise bei der Schaffung von nationalen Normen und Teilnahme an der europäischen und internationalen Normung, in allen wesentlichen Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung, sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in diesem Bundesgesetz oder unmittelbar in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind;
6. die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

1. Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, einschließlich einer Begründungspflicht bei Entscheidungen sowie die Führung der Datenbank gemäß § 8 Abs. 3 bis 5;
2. den Umfang und die Ausgewogenheit der Mitwirkung der interessierten Kreise an der Normung;
3. das anzuwendende
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