Änderung des Poststrukturgesetzes

147. Änderung des Poststrukturgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck ?Dienst- und Pensionsbehörde? durch den Ausdruck ?Dienstbehörde? ersetzt und entfällt der zweite Satz.

2. § 17 Abs. 7 lautet:

?(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (?Dienstgeberbeitrag?). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags (?Dienstnehmerbeitrag?). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.?

3. In § 17 entfallen die Abs. 7a und 7d.

4. § 17 Abs. 8 lautet:

?(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der

1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und ?empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT