Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberater und Immobilienmakler, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben (Standesregeln für Kreditvermittlung)

86. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbliche Vermögensberater und Immobilienmakler, die die Tätigkeit der Kreditvermittlung ausüben (Standesregeln für Kreditvermittlung) Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Standesgemäßes Verhalten

§ 1. Kreditvermittler im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Standeswidriges Verhalten

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vermittlung von Krediten

§ 3. (1) Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes ? KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015) ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags zugrunde zu legen.

(2) Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, haben Kreditvermittler alle erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers einzuholen, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung hat sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen zu stützen und muss realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen. Ein Kreditvermittler darf sich auf die vom Verbraucher übermittelten Informationen verlassen, es sei denn, er weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.

(3) Ein gebundener Kreditvermittler hat bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus seiner Produktpalette einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen geeigneten Kreditvertrag oder mehrere geeignete Kreditverträge aus seiner Produktpalette zu empfehlen.

(4) Ein ungebundener Kreditvermittler hat bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine...

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